Rechtsprechung
   BGH, 24.02.1967 - V ZR 2/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,5009
BGH, 24.02.1967 - V ZR 2/65 (https://dejure.org/1967,5009)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1967 - V ZR 2/65 (https://dejure.org/1967,5009)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1967 - V ZR 2/65 (https://dejure.org/1967,5009)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1967,5009) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formbedürftigkeit der Verpflichtung eines Gesellschafters zur Übertragung eines Grundstücks an die Gesellschaft - Voraussetzungen des Zustandekommens eines Gesellschaftsvertrags - Konkludenter Abschluss eines Gesellschaftsvertrags - Gründung einer Gesellschaft zum Zweck ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1967, 609
  • WM 1967, 610
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64

    Voraussetzungen für die Klageabweisung durch das Revisionsgericht; Stellungnahme

    Auszug aus BGH, 24.02.1967 - V ZR 2/65
    Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, er sei auch unbegründet, ist als solche nicht verwertbar (Senatsurteil vom 25. November 1966 V ZR 30/64 unter II mit Nachweisen, für die Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BGH, 10.01.1955 - II ZR 294/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1967 - V ZR 2/65
    Die rechtswirksame Begründung eines solchen Anspruchs muß auch nicht notwendig daran scheitern, daß er in jedem Fall nach § 313 BGB eines notariellen Vertrags bedürfte, der hier unstreitig nicht vorliegt: Allerdings bedarf dieser Form auch ein Gesellschaftsvertrag dann, wenn er die Verpflichtung zur Veräußerung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, etwa den einen Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks in die Gesellschaft verpflichtet (KGZ 68, 260, 262; BGH Urteil vom 10. Januar 1955 II ZR 294/53, BB 1955, 203), und zwar gleich ob er es an die Gesellschaft übereignen oder ihr zur Verwertung durch Veräußerung an einen Dritten überlassen soll (RGZ 162, 81).
  • BGH, 20.12.1952 - II ZR 44/52

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 24.02.1967 - V ZR 2/65
    Der Revision ist in rechtlicher Hinsicht zuzugeben, daß aus einem Gesellschaftsvertrag je nach dessen Inhalt bei Gesellschaftsauflösung ein Auseinandersetzungsanspruch auf Miteigentumsübertragung oder auf Zahlung erwachsen kann (zur Ehegattengesellschaft s. BGHZ 8, 249; 31, 197 [BGH 23.11.1959 - II ZR 193/57]; vgl. dazu Fischer LM BGB S. 705 Nr. 4 und Beiz Betrieb 1965, 533).
  • BGH, 22.03.1966 - V ZR 143/63

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags auf Zahlung einer

    Auszug aus BGH, 24.02.1967 - V ZR 2/65
    Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn bei der Ermittlung des Verurteilungsbetrags eine richterliche Ermessensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht kommt und die Klage genügende Grundlagen für die Anwendung dieses richterlichen Ermessens enthält (BGHZ 4, 138, 142 [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50]; Senatsurteil vom 22. März 1966 V ZR 143/63 S. 10).
  • BGH, 23.11.1959 - II ZR 193/57

    Ausschließung eines Aufsichtsratsmitgliedes aus einer Genossenschaft

    Auszug aus BGH, 24.02.1967 - V ZR 2/65
    Der Revision ist in rechtlicher Hinsicht zuzugeben, daß aus einem Gesellschaftsvertrag je nach dessen Inhalt bei Gesellschaftsauflösung ein Auseinandersetzungsanspruch auf Miteigentumsübertragung oder auf Zahlung erwachsen kann (zur Ehegattengesellschaft s. BGHZ 8, 249; 31, 197 [BGH 23.11.1959 - II ZR 193/57]; vgl. dazu Fischer LM BGB S. 705 Nr. 4 und Beiz Betrieb 1965, 533).
  • RG, 10.04.1908 - II 616/07

    Gesellschaft zum Erwerbe von Grundstücken; Form

    Auszug aus BGH, 24.02.1967 - V ZR 2/65
    Die Form des § 313 BGB wurde dagegen als entbehrlich angesehen, wenn das Grundstück der Gesellschaft nur zur Benutzung überlassen werden sollte (RGZ 109, 380), ferner in dem Sonderfall, daß der Gesellschafter das Grundstück bereits für Rechnung der Gesellschaft, aber im eigenen Namen gekauft hat (RG JW 1935, 3529), und endlich in dem hier nicht in Betracht kommenden Sonderfall der Gründung einer Gesellschaft zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken (Grundstücks-Spekulationsgesellschaft, RGZ 68, 260).
  • BGH, 28.10.1959 - IV ZR 91/59

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 24.02.1967 - V ZR 2/65
    Der Revision ist in rechtlicher Hinsicht zuzugeben, daß aus einem Gesellschaftsvertrag je nach dessen Inhalt bei Gesellschaftsauflösung ein Auseinandersetzungsanspruch auf Miteigentumsübertragung oder auf Zahlung erwachsen kann (zur Ehegattengesellschaft s. BGHZ 8, 249; 31, 197 [BGH 23.11.1959 - II ZR 193/57]; vgl. dazu Fischer LM BGB S. 705 Nr. 4 und Beiz Betrieb 1965, 533).
  • BGH, 18.10.1956 - II ZR 257/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1967 - V ZR 2/65
    Die Nichtanwendung des § 313 BGB dann, wenn das Grundstück bereits für Rechnung der Gesellschaft gekauft ist, beruht auf der in der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Einengung des § 313 BGB gegenüber dem Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht (§§ 667, 675, vgl. dazu §§ 713, 681 Satz 2 BGB); danach ist der auf Grundstücksverschaffung gerichtete Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag grundsätzlich formfrei, weil die Übereignungspflicht dessen, der auftragsgemäß für seinen Auftraggeber das Eigentum an dem Grundstück erwirbt, nicht unmittelbarer Inhalt des Auftragsvertrags, sondern dessen gesetzliche Folge ist (RGZ 54, 78; 91, 70; BGH Urteil vom 18. Oktober 1956 II ZR 257/54, BB 1956, 1124).
  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1967 - V ZR 2/65
    Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn bei der Ermittlung des Verurteilungsbetrags eine richterliche Ermessensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht kommt und die Klage genügende Grundlagen für die Anwendung dieses richterlichen Ermessens enthält (BGHZ 4, 138, 142 [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50]; Senatsurteil vom 22. März 1966 V ZR 143/63 S. 10).
  • RG, 02.01.1925 - II 701/23

    Grundstückswert als Gesellschafterbeitrag

    Auszug aus BGH, 24.02.1967 - V ZR 2/65
    Die Form des § 313 BGB wurde dagegen als entbehrlich angesehen, wenn das Grundstück der Gesellschaft nur zur Benutzung überlassen werden sollte (RGZ 109, 380), ferner in dem Sonderfall, daß der Gesellschafter das Grundstück bereits für Rechnung der Gesellschaft, aber im eigenen Namen gekauft hat (RG JW 1935, 3529), und endlich in dem hier nicht in Betracht kommenden Sonderfall der Gründung einer Gesellschaft zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken (Grundstücks-Spekulationsgesellschaft, RGZ 68, 260).
  • RG, 13.06.1933 - II 51/33

    Unter welchen Voraussetzungen ist der Dienstberechtigte zur Herabsetzung von

  • BGH, 07.10.1994 - V ZR 102/93

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Auftrags zum treuhänderischen Erwerb von

    Hat der Beauftragte das Grundstück nicht erst in Ausführung des Auftrags erlangt, sondern ist er entweder bereits bei Auftragserteilung Eigentümer des herauszugebenden Grundstücks gewesen (Senatsurt. v. 30. April 1969, V ZR 188/65, aaO.) oder sollte er das Grundstück zunächst auf eigene Rechnung erwerben, um es später dem Auftraggeber zu übertragen (Senatsurt. v. 24. Februar 1967, V ZR 2/65, WM 1967, 609, 610), so bezieht sich die Geschäftsbesorgung nicht auf einen treuhänderischen Eigentumserwerb, so daß § 667 BGB insoweit nicht greift.
  • BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00

    Heilung einer formunwirksamen Vereinbarung zwischen künftigen Miteigentümern

    Das gilt dagegen nicht, wenn die betreffende Abrede Pflichten begründet, die über den sachenrechtlichen Vollzug des Vertrages hinausgehen und einem selbständigen Formzwang nach § 313 Satz 1 a.F. BGB (oder nach einer anderen Vorschrift) unterliegen (vgl. Backhaus, JuS 1985, 512, 513 f.; Soergel/M. Wolf aaO; MünchKomm./Kanzleiter aaO § 313 Rdn. 82, 85), wie z.B. eine vom Erwerber mit einem Dritten getroffene Weiterverkaufsvereinbarung (vgl. auch BGH, Urt. v. 24. Februar 1967 - V ZR 2/65, WM 1967, 610; BGHZ 127, 168, 172).
  • BGH, 04.02.2002 - II ZR 4/00

    Miteigentum - Kaufvertrag - Klausel - Aufteilung des Grundstücks -

    Das gilt dagegen nicht, wenn die betreffende Abrede Pflichten begründet, die über den sachenrechtlichen Vollzug des Vertrages hinausgehen und einem selbständigen Formzwang nach § 313 Satz 1 a.F. BGB (oder nach einer anderen Vorschrift) unterliegen (vgl. Backhaus, JuS 1985, 512, 513 f.; Soergel/M. Wolf aaO; MünchKomm./Kanzleiter aaO § 313 Rdn. 82, 85), wie z.B. eine vom Erwerber mit einem Dritten getroffene Weiterverkaufsvereinbarung (vgl. auch BGH, Urt. v. 24. Februar 1967 - V ZR 2/65, WM 1967, 610; BGHZ 127, 168, 172).
  • BGH, 15.10.1990 - II ZR 25/90

    Innengesellschaft zwischen Familienangehörigen: Gründung - Auflösung -

    Eine Verpflichtung der Beklagten, das Grundstück auf die Gesellschaft zu übertragen - eine solche Verpflichtung hätte, wenn die Beklagte das Grundstück etwa von vornherein für Rechnung der Gesellschaft hätte erwerben sollen, nicht der Form des § 313 BGB bedurft (BGH, Urt. v. 24. Februar 1967 - V ZR 2/65, WM 67, 609, 610) -, scheidet nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aus.
  • FG Sachsen, 26.01.2012 - 1 K 1786/08

    Erwerb der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück Treuhandverhältnis

    Die Klägerin beruft sich insoweit wohl auf folgenden Umstand: Hat der Beauftragte das Grundstück nicht erst in Ausführung des Auftrags erlangt, sondern ist er entweder bereits bei Auftragserteilung Eigentümer des herauszugebenden Grundstücks gewesen (BGH-Urteil vom 30. April 1969 V ZR 188/65) oder sollte er das Grundstück zunächst auf eigene Rechnung erwerben, um es später dem Auftraggeber zu übertragen (BGH-Urteil vom 24. Februar 1967 V ZR 2/65, WM 1967, 609, 610), so bezieht sich die Geschäftsbesorgung nicht auf einen treuhänderischen Eigentumserwerb, so dass § 667 BGB insoweit nicht greift und eine Formbedürftigkeit hinsichtlich der Pflicht zur Herausgabe des Eigentums an den Auftraggeber besteht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht